Widerspruch bei Markenanmeldungen (DPMA)
Ist eine deutsche Markenanmeldung zunächst erfolgreich verlaufen, wird die Marke im Markenregister eingetragen. Da das deutsche Markenamt (DPMA) jedoch nicht prüft, ob etwa ähnliche, ältere Marken bereits bestehen, haben Inhaber älterer Markenrechte die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Markeneintragung zu erheben.
Widerspruch gegen die Eintragung einer deutschen Marke kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke erfolgen. Berechtigt zum Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ist der Inhaber einer älteren Marke oder der Inhaber einer entsprechend älteren geschäftlichen Bezeichnung.
Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden
- wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG,
- wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG in Verbindung mit § 9 MarkenG,
- wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenGoder
- wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG gelöscht werden kann.
Folge eines erfolgreichen Widerspruchs ist, dass die betreffende Markeneintragung aus dem Markenregister gelöscht wird.
Wollen Sie Widerspruch gegen die Eintragung einer deutschen Marke einreichen oder ist gegen Ihre Marke Widerspruch eingelegt worden, so vertreten wir Sie gerne in dem entsprechenden Widerspruchsverfahren vor dem DPMA.
Rufen Sie uns gerne an (089 6666 1089), wenn wir Sie zum Thema Widerspruch bei Markenanmeldungen unterstützen sollen. Machen wir gerne!