Können Slogans als Marke geschützt werden?
“Ja und Nein, ich mein’ Jein”
Slogans als Marke grundsätzlich möglich
Slogans sind grundsätzlich als zusammengesetzte Wortmarken schutzfähig. Wenn sie denn unterscheidungskräftig sind und nicht werbeübliche Aussagen transportieren. Marken, und so auch Slogans als Marke, müssen geeignet sein, auf ein Unternehmen als Ursprung hinzuweisen. Das maßgebliche Publikum, der Verbraucher darf den Slogan nicht nur als Werbeaussage, sondern als Hinweis auf ein Unternehmen verstehen.
Das Bundespatentgericht hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt und bestätigt, dass Slogans als Marke grundsätzlich nicht restriktiver behandelt werden dürfen als sonstige Wortmarken.
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 36 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778 Rn. 12 – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 38 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 und Rn. 36 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 39 – Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 31, 32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. – Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 – Test it.). [BPatG Beschluss vom 05.07.2012 – 30 W (pat) 40/11]
Slogans nicht als Marke schutzfähig, wenn sie branchenübliche Werbesprüche sind
Der von Haus aus unterscheidungskräftige Slogan “Aus Akten werden Fakten” wurde mit der Zeit in der betreffenden Branche zu einer branchenübliche Aussage. Das Gericht war der Auffasung, dass er daher nicht (mehr) einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden konnte. Die Hauptfunktion der Marke war insofern nicht gewährleistet. Insofern kann der SLogan auch nicht (mehr) als Marke geschützt werden. Anders erging es dem Slogan “Vorsprung durch Technik”. Audi hat hier den Markenschutz in Europa durchsetzen können, weil der Slogan überragend bekannt war und die angesprochenen Verkehrskreise ihn auf das Unternehmen Audi zurückführen (EuGH, Urteil vom 21. 1. 2010 – C-398/08 P).
Letzten Endes ist es leider extrem schwer vorherzusagen, ob ein konkreter Slogan als Marke schutzfähig ist. Es scheint hier, dass die deutsche Rechtsprechung versucht, die Anforderungen an den Markenschutz von Slogans den üblichen Anforderungen an den Schutz von Wortmarken gleichzustellen. Dabei kritisiert es die Rechtsprechung des EuGH, die z.B. im Urteil “Vorsprung durch Technik” besondere Anforderungen an den Schutz von Slogans stellte. Der EugH hat dort z.B. ausgeführt, die sloganartige Wortfolge müsse phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen. Gleichzeitig aber gesteht das BPatG zu, dass Slogans in der “Wirklichkeit” anders wahrgenommen würden als herkömmliche Markenformen wie Worte oder Logos allein. In aller Regel wird man Slogans nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. Slogans als Marke zu schützen ist daher immer mit dem Risiko der Beanstandung durch das Amt verbunden, so dass man wohl nie davon ausgehen sollte, dass der Markenschutz bei Slogans reibungslos verläuft.
Tag: Slogans als Marke
Folgende Slogans wurden schon als Marke geschützt:
“Alles im grünen Bereich. Alles.” für Biere (Markeninfos auf tmdb.de)
“GEIZ IST GEIL” – Slogan der Saturn Media (Markeninfos auf tmdb.de)
“Möbel, die’s nicht gibt.” (Markeninfos auf tmdb.de)
“Das Beste am Frühling” (Markeninfos auf tmdb.de)