FAQ Marken & Designs

Haben Sie Fragen zur Markenanmeldung oder zum eingetragenen Design? Dann haben wir hier für Sie die häufigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengetragen.

Sollte Sie darüber hinaus noch Fragen an uns haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Bild “Fragezeichen” – © AllebaziB Fotolia.com

Die Prüfung und Anmeldung einer deutschen Marke kostet ab EUR 290 Amtsgebühren zzgl. unser anwaltliches Honorar ab Höhe von EUR 189 netto. Die Prüfung und Anmeldung einer europäischen Unionsmarke kostet ab EUR 850 Amtsgebühren zzgl. unser anwaltliches Honorar ab Höhe von EUR 349 netto. Wir empfehlen allerdings, vorab Recherchen nach bestehenden identischen und ähnlichen Marken zu machen, da markenrechtliche Streitigkeiten recht schnell recht teuer werden können. Durch professionelle Markenrecherchen können Sie solche Risiken minimieren. Wir bieten solche Recherchen im Rahmen unserer PRO-Pakete an.

Markenanmeldung Deutschland

Markenanmeldung EU

Für die internationale Markenanmeldung können Sie unseren Kostenrechner verwenden. (externer Link)

Wir benötigen etwa 3-5 Werktage, um Ihren Auftrag zu prüfen. Im Rahmen eines Expressauftrages können wir dies auch binnen 48 Stunden erledigen. Dann melden wir uns mit einem Prüfungsbericht bei Ihnen und machen Ihnen Vorschläge, wie Ihre Marke angemeldet werden kann. Erst wenn Sie danach grünes Licht geben, nehmen wir die Markenanmeldung für Sie vor.

Produktnamen können Sie selbstverständlich als Marke schützen lassen. Nachdem diese auch nicht durch reine Benutzung Markenschutz erlangen, sollten Sie auch eine Marke eintragen lassen.

Ja, Sie können einen Firmennamen als Marke schützen lassen. Sie können den Firmennamen als Wortmarke, als Bildmarke (Logo) oder als so genannte Wort- Bildmarke schützen lassen.

Ja, sie können auch ein Logo als Bildmarke oder in Kombination mit einem Text als Wort-/Bildmarke schützen lassen.

Wwollen Sie ein Logo oder eine Grafik als Marke anmelden, so sollten Sie über die entsprechenden Nutzungsrechte betreffend das Logo bzw. die Grafik verfügen. Das Amt prüft dies nicht. Melden Sie doch jedoch ein Logo oder eine Grafik ohne Zustimmung des Urhebers beim Deutschen Patent- und Markenamt an, so kann es im schlimmsten Fall passieren, dass der Urheber gegen die Markenanmeldung vorgeht. Dieses Problem ist meist theoretischer Natur, aber sie sollten darauf achten, dass der Urheber des Logos Ihnen schriftlich eine ausschließliche Lizenz explizit auch für die Anmeldung des Logos als Marke erteilt.
Bei gekauften Logos oder Bildern von entsprechenden Internetplattformen (Stockfotos) gehen die Rechte regelmäßig nicht so weit, dass das Logo oder die Grafik auch als Marke angemeldet werden dürfen. Prüfen Sie dies im Zweifelfall vorher.

Markenrechtlich kann man immer davon ausgehen, dass eine Wortmarke der Wort-Bildmarke vorzuziehen ist. Das hat vor allem zwei Gründe:

1. Eine Marke muss genutzt werden, wie sie im Markenregister eingetragen ist (Benutzungszwang). Ansonsten läuft man Gefahr, dass der Markenschutz mit der Zeit verloren geht. Ändern Sie in der Benutzung mal Ihr Logo und nutzen eben nicht mehr jenes, welches im Markenregister hinterlegt ist, so kann der Markenschutz zum einen verfallen. Und zum anderen könnten Sie gezwungen sein, Ihr neues Logo wiederum als Marke zu schützen. “Updaten” kann man eine Marke nicht beim Amt.

2. In der Durchsetzung ist es häufig einfacher, sich auf eine Wortmarke berufen zu können. Hier zweifelt niemand an, dass auch das Wort geschützt ist und nicht nur die grafische Gestaltung. Nachdem den grafischen Bestandteilen eines Markenzeichens markenrechtlich nicht allzu viel Bedeutung beigemessen wird, können Sie regelmäßig aus einer Wortmarke auch gegen jedwede grafische Gestaltung des Wortbestandteils vorgehen. Insofern ist aus markenrechtlicher Sicht stets die Wortmarke der Wort-Bildmarke vorzuziehen.

Sie können uns Ihr Logo im Format JPEG mit einer Auflösung von 945 Pixeln zusenden. Grundsätzlich gilt, lieber ein größeres als ein kleineres Logo einzureichen.

Grundsätzlich sollte die Marke in derselben farblichen Gestaltung angemeldet werden, in der sie vom Anmelder später genutzt werden wird. Um die Marke später etwa in farbigen Varianten nutzen zu können, ziehen es manche Anmelder vor, die Marke in s/w oder Graustufen anzumelden, um sich hier nicht zu stark zu beschränken.

Eine schwarz-weiß oder in Graustufen angemeldete und eingetragene (Wort-)Bildmarke kann grundsätzlich durch die Benutzung in einer abweichenden farblichen Gestaltung rechtserhaltend benutzt werden, soweit durch die farbliche Veränderung die Unterscheidungskraft der Marke nicht
beeinflusst wird.

Das EUIPO und eine Reihe nationaler Markenämter in der EU (darunter auch das DPMA) haben im „Konvergenzprogramm CP4“ die Kriterien hierfür zusammengefasst:

• die Wort- und Bildbestandteile stimmen überein und bilden die unterscheidungskräftigen Elemente,

• der Farbkontrast bleibt erhalten,

• die Farbe oder die Farbkombination hat selbst keine Unterscheidungskraft und

• die Farbe trägt nicht maßgeblich zur allgemeinen Unterscheidungskraft des Zeichens bei.

Wir empfehlen generell, die Marke so anzumelden, wie sie auch im Wesentlichen genutzt werden soll. Soll vor allem bei Modeartikeln (Schmuck, Bekleidung etc.) auch verschiedene Varianten geschützt werden, so bietet sich hier ein zusätzlicher Schutz als eingetragenes Design für ein Logo an.

Ja, grundsätzlich gilt, dass Wortmarken auch aus mehreren Worten bestehen können so können sie auch einen Slogan wie z.B. „Vorsprung durch Technik“ (markenrechtlich geschützte Slogan von Audi) schützen lassen.

Wortmarken sind Marken die aus Wörtern Buchstaben oder Zahlen bestehen. Geschützt wird das Wort, so wie man es mit einer Schreibmaschine schreiben würde. In der Regel ist vom Schutz der Wortmarke jede Wiedergabeform umfasst, insbesondere die Groß und Kleinschreibung oder der Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

Wenn ein bestimmter optischer Eindruck geschützt werden soll, so wird eine Wort-/Bildmarke oder Bildmarke geschützt. Die Eintragung als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus ob auch der darin enthaltene Text tatsächlich geschützt ist oder als Wortmarke an sich schutzfähig wäre. Hinweis: Oft werden Wort-/Bildmarken dazu verwendet, an sich schutzunfähigen Begriffe, wie „Turnschuh“ durch eine grafische Ausarbeitung als Marke doch zu schützen. Letztlich wird dadurch aber nicht der Begriff an sich sondern nur die grafische Gestaltung geschützt.

Grundsätzlich gilt, dass markenrechtlich die Wortmarke der Königsweg ist. Ist eine Marke als Wortmarke schutzfähig so sollte sie auch so geschützt werden. Ändert man z.B. im Laufe seiner geschäftlichen Tätigkeit die Formen des Logos, so müsste man nämlich die Marke neu anmelden. Insofern ist hier eine Wortmarke flexibler und in der Durchsetzung gegen Dritte meist stärker als eine Wort-Bildmarke

Grundsätzlich gilt für alle Marken, dass diese unterscheidungskräftig sein müssen. Die Wortmarke für den Bereich Sportbekleidung darf z.B. nicht “Turnschuh“ sondern muss z.B. „Adidas” lauten. Man muss dabei berücksichtigen, dass der Markeninhaber einem Dritten untersagen kann, die Marke oder ein ähnliches Zeichen im entsprechenden Waren oder Dienstleistungsbereich zu verwenden. Beschreibende Fachbegriffe oder gängige Abkürzungen in einem bestimmten Bereich können damit ebenso wenig geschützt werden, wie die englische oder französische bzw. italienische Übersetzung des Wortes. Darüber hinaus dürfen Marken zum Beispiel nicht sittenwidrig sein (Fack ju Göthe).

Wenn Sie eine Markenanmeldung für einen Dritten bei uns beauftragen, so benötigen wir eine Vollmacht des künftigen Markeninhabers. Die Markenanmeldung ist nicht nur mit Rechten für den Markeninhaber verbunden sondern auch mit Pflichten. Insofern ist vor Anmeldung einer Marke sicherzustellen, dass der künftige Markeninhaber die Markenanmeldung auch autorisiert. Eine Vollmacht stellen wir Ihnen bei Bedarf zur Verfügung.

Nein, Sie müssen ihre Domain nicht als Marke anmelden. Sollte es sich jedoch um nicht rein beschreibende Domainnamen handeln, so empfehlen wir stets, auch eine Markenrecherche vor der Anmeldung und geschäftlichen Nutzung einer Internetdomain durchzuführen. Denn auch durch die Nutzung einer Internet Domain können Sie gegebenenfalls bestehende ältere Markenrechte verletzen und setzen sich somit der Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung aus.

Die häufigsten Gründe, warum eine Marke nicht eingetragen wird sind:

  • Angaben, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (Beispiel: das Wort Turnschuh für Turnschuhe; Coach für Beratungsdienstleistungen),
  • die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,(Bsp: „wertvoll“, „supergeil“)
  • rein werbende Aussagen, Wappen, Staatssymbole.

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können natürliche Personen (Sie persönlich), juristische Personen (GmbH, AG etc.)und Personengesellschaften (GbR etc.) sein, § 7 MarkenG. Auch mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber einer Marke sein.

Ja. Eine Marke kann auf mehrere Personen (= natürliche oder juristische Personen) zusammen eingetragen sein. Beachten Sie jedoch, dass Konflikte zwischen den verschiedenen Markeninhabern sich dann auch auf die Benutzung und Durchsetzung der Marke auswirken können. Vereinbaren Sie also eine Regelung für den Fall, dass Sie sich uneinig werden, damit die Marke nicht “im Streit untergeht”.

Die Markenanmeldung ist zunächst rechtlich völlig unabhängig von der Firma. Die Firma ist ja nur der Name, unter dem der Kaufmann oder die Kauffrau seine/ihre Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 HGB. Ein Kaufmann kann nur dann unter seiner Firma als Markeninhaber eingetragen werden, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist. Ist dies noch nicht erfolgt, sollte die Anmeldung auf den bürgerlichen Namen erfolgen. Im Zweifel können Sie die Marke später auch relativ unproblematisch auf die dann gegründete und eingetragene Firma oder Ihr Unternehmen übertragen.

Die Anmeldung einer neuen Marke kann stets zur Verletzung einer älteren Marke führen. Die Folge ist, dass Kosten durch das aussergerichtliche oder gerichtliche Vorgehen des Inhabers der älteren Marke entstehen können, die neue Marke gelöscht und nicht mehr benutzt werden darf und Schadenersatzzahlungen bis zur Gewinnherausgabe im Raum stehen. Zudem muss nun wieder ein neuer Markenname, ein neue Corporate Design für die eigene Unternehmung gefunden werden. Das kann durch eine Markenrecherche vor Anmeldung einer Marke kostengünstig vermieden werden. In unseren Festpreispaketen “Profi” sind solche Markenrecherchen nach identischen oder ähnlichen Marken enthalten. Sollte die Recherche auf ältere Marken stoßen, so helfen wir Ihnen herauszufinden, wie Sie dennoch eine -geänderte- Marke Erfolg versprechend anmelden können.

Das Zeichen “TM“ steht für das englische Wort Trademark. Es hat seinen rechtlichen Hintergrund im angloamerikanischen Raum und bedeutet lediglich, dass ein Zeichen als Markenzeichen verwendet wird.

Das Zeichen „®” steht für “registriert“. Sie können damit ihre Marke kennzeichnen, wenn sie eingetragen ist. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Zeichen zu verwenden.
Ist Ihre Marke noch nicht eingetragen, so sollten Sie weder das TM noch das ® verwenden, da dies durch Mitbewerber als wettbewerbswidrig abgemahnt werden kann.

Mehr zu dem Thema, wann und wie man das TM – Zeichen oder das “R im Kreis” verwenden darf, finden Sie >>hier<<

Sollen wir eine Bildmarke oder eine Wort-Bildmarke für Sie beim europäischen Harmonisierungsamt (EU Gemeinschaftsmarke) anmelden, so benötigen wir Ihre Marke im folgenden Dateiformat:

  • Maximale Bildgröße: 2 835 x 2 008 Pixel
  • Auflösung: mindestens 96, maximal 300 DPI
  • Nur RGB 8b (kein CMYK)
  • Progressive JPEG-Bilder werden nicht unterstützt.

Bei der Anmeldung einer deutschen Marke ist das relativ egal, solange die Auflösung nicht zu klein ist und eine Seitenlänge der Datei mindestens 960 Pixel beträgt. Grundsätzlich gilt: Schicken Sie uns im Zweifel lieber eine größere Datei als eine kleinere Datei zu. Denn verkleinern lässt sich eine Datei immer. Wenn wir die Datei erst vergrößern müssen, dann besteht die Gefahr, dass die Abbildung pixelig und auf der Markenurkunde nicht schön dargestellt wird. Abgesehen davon könnte eine schlechte Abbildung Ihrer Marke Einfluss auf den Markenschutz haben.

Es kann passieren, dass sie einfach nur angeschrieben werden mit der Bitte, die Anmeldung Ihrer Marke zurückzunehmen. Es kann passieren, dass sie abgemahnt oder gar verklagt werden, was mit ca. 1500-5000 € zu Buche schlagen wird. Es kann aber auch passieren, dass Ihre Markenanmeldung erst nach ein paar Jahren entdeckt und dann die Markenverletzung aufgegriffen wird. In dem Fall kann es auch passieren, dass sie nach jahrelangem Marketing ihren (Marken-)Namen ändern , dem Inhaber des älteren Markenrechts Schadenersatz (Anwaltskosten und ggfs. Gerichtskosten) leisten und schlimmstenfalls Gewinne herausgeben müssen, die Sie durch Verwendung der Marke erwirtschaftet haben. Insofern sollten Sie vor der Anmeldung als Marke immer umfangreiche Recherchen vornehmen oder vornehmen lassen.

Vom Tag der Anmeldung Ihrer Marke bis zur Übersendung der Markenurkunde vergehen ca. 4-6 Monate. Hier kann eine beschleunigte Prüfung beantragt werden, damit die Marke in ca. 4-6 Wochen eingetragen werden kann. Für die beschleunigte Prüfung sind jedoch Amtsgebühren in Höhe von weiteren 200 € zu entrichten.

Ihre Marke ist vom Tag der Anmeldung abgerechnet zehn Jahre lang geschützt. Danach können Sie durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr den Markenschutz um weitere zehn Jahre verlängern. Theoretisch können Sie diese Verlängerungen endlos fortsetzen. Beachten Sie aber bitte, dass eine eingetragene Marke spätestens ab dem fünften Jahr ihrer Eintragung auch in allen geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen genutzt werden sollte. Sonst kann die Marke mangels Benutzung gelöscht werden (Use it or loose it).

Sie können den Schutz einer Marke immer auch später auf andere Länder erstrecken, auch auf die EU (Unionsmarke). Sie sollten aber beachten, dass in den anderen Ländern generell immer jemand “dazwischen kommen kann”. D.h. wenn Sie die Marke erst in Deutschland anmelden und dann 3 Jahre später für die EU, dann müssen Sie damit rechnen, dass in der Zeitspanne dazwischen jemand Drittes eine mit Ihrer Marke identische oder ähnliche Marke in dem dann zu schützenden Land angemeldet hat, so dass Sie es dann zu einem Markenkonflikt kommen kann. Ausschließen können Sie dies, wenn Sie den Schutz in den weiteren Ländern im Zeitraum bis zu 6 Monate nach Anmeldung der deutschen Marke (Prioritätsfrist) vornehmen. Denn für diesen Zeitraum wird Ihnen die so genannte Priorität (Zeitrang) der deutschen Marke auch in den anderen Ländern gewährt. Melden Sie z.B. die EU Marke 4 Monate nach der deutschen Marke an und nehmen diese Priorität in Anspruch, können Sie gegen Dritte vorgehen, die eine identische oder ähnliche EU Marke 3 Monate nach Ihrer deutschen Marke aber 1 Monat vor Ihrer EU Marke angemeldet haben: denn Sie können sich ihm gegenüber auf die bessere Priorität in Deutschland berufen, die dann auch für Ihre EU Marke gilt.

Insofern können Sie schon erst nur die deutsche Marke anmelden, sollten aber die Thematik der Priorität im Blick haben, wenn Sie absehbar den Schutz der Marke auf andere Länder erweitern wollen.

Nach Eintragung ihrer Markenanmeldung einem DPMA wird die Marke veröffentlicht. Dritte haben dann drei Monate Zeit, Widersprüche gegen Ihre Markenanmeldung einzureichen. Sollte sich herausstellen, dass diese ältere Rechte als Sie an dem Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen haben, so kann es sein, dass Ihre Marke wieder gelöscht wird. Auch nach Ablauf kann dies durch ein so genanntes Löschungsverfahren festgestellt werden. Wir empfehlen deswegen, vor Anmeldung der Marke unbedingt Recherchen nach bestehenden identischen oder ähnlichen Marken in den für ihre Marke relevanten Registern durch uns vornehmen zu lassen. Markenrecherchen sind in unseren Paketen Startup und Profi enthalten.

Eingetragene Marken können Sie im Markenregister mittels des Markennamens finden. Bei Logos, wenn z.B. einzelne Buchstaben durch Grafiken ersetzt wurden, ist es oft so, dass die Marke nicht unter dem Namen zu finden ist, den Sie als Markeninhaber lesen wollen. Diese liegt daran, dass der Markentext unter Umständen von der Marke abweicht. Die Marke ist immer das Logo, die Bilddatei, die eingereicht wurde . Der Markentext, den man im Register findet, ist nur ein internes Recherchemittel der Ämter. Er wird von den Ämtern festgelegt und ist nicht Bestandteil der Marke oder wirkt sich auf den Markenschutz aus. Wenn Portale wie Amazon hier Vorgaben setzen, dass Marken auch im Markentext so erfasst sein müssen, wie sie z.B. in der Amazon-Markenregistrierung hinterlegt ist, dann sollten wir das vorher wissen, im die Gestaltung der Markenanmeldung an dieser Stelle noch anzupassen.

Auch einem Buchtitel können sie grundsätzlich als Marke schützen lassen. Vor Veröffentlichung des Titels können Sie auch in noch eine Titelschutzanzeige schalten, um den Titel ihres Buches schützen zu lassen. Hier gilt jedoch auch, dass nicht unterscheidungskräftige beschreibende Titel in der Regel weder dem Markenschutz nach dem Titelschutz unterliegen. Insofern sollte man sich hier einen unterscheidungskräftigen Titel überlegen, will man Buch oder Zeitschrift wirklich geschützt wissen.

In unserem Titelschutz-Magazin können Sie auch eine Titelschutzanzeige schalten.

Denkbar ist grundsätzlich alles, was visuell zwei- oder dreidimensional darstellbar ist. Die häufigsten eingetragenen Designs sind: Modedesign, Verpackungsdesign, Produktdesign, Schmuckdesign, Textildesign, Architekturdesign, Automobildesign, Corporate Design, Logos (Ergänzung zum Markenschutz), Grafikdesign.

Weil Sie dann Rechtssicherheit und die Gewissheit haben, sich gegen Nachahmer rechtlich erfolgreich zu Wehr setzen zu können. Ein eingetragenes Design hat den großen Vorteil, dass im Register genau hinterlegt ist, wer Rechteinhaber ist. Kommt er zu Nachahmung muss man sich nicht auf ungewisse Prozess einlassen, sondern kann sicher auf das amtlich eingetragene Design verweisen (bis 2013: Geschmacksmuster). Ein weiterer praktischer Vorteil ist, dass man eine Designurkunde z.B. im eBay -VeRI – Programm oder bei anderen Verkaufsplattformen wie Amazon u.a. einfach vorlegen und verletzende Angebote löschen lassen kann. Verlässt man sich auf ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster oder allein auf das Urheberrecht, so muss man erst mal lange zur Rechtsinhaberschaft vortragen ohne zu wissen, ob man damit überhaupt die Gegenseite überzeugen kann. Eine entsprechende amtliche Urkunde kürzt dies ab. Nur über die Eintragung als Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die EU erlangen die meisten Designs überhaupt einen Schutz. Insofern sollte man das immer in Betracht ziehen, wenn einem der Schutz vor Nachahmern wichtig ist.

Als Design lässt sich grundsätzlich alles schützen, was wirklich Design ist. Ausgeschlossen vom Designschutz sind daher rein technisch bedingte Formgebungen. Auch kann man nicht das als Design schützen, was der Verwender bestimmungsgemäß nicht sieht wie z.B. Motoren und Bauteile im Inneren eines Produkts. Im Gegensatz zum Urheberschutz muss das Design aber keine besondere Schöpfungshöhe o.ä. aufweisen.

Grundsätzlich kann man für jedes Design Schutz beantragen. Allerdings wird vorausgesetzt, dass das Design neu ist und eine Eigenart hat. Neu heisst hier, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht worden sein darf. Eine gesetzliche Neuheitsschonfrist gesteht dem Anmelder allerdings zu, dass er das Design auch noch maximal 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung schützen lassen kann. Eine Eigenart ist dann gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Designs von dem bereits bestehenden Designs unterscheidet. Da sind Sie als Designer in der Regel der Experte.

Der beste Schutz, ein Design vor Nachahmung zu schützen, ist es, ein Schutzrecht zu beantragen. In diesem Fall ein so genanntes eingetragenes Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster (für Europa). Als Inhaber eines eingetragenen Designs können Sie Nachahmer nachhaltig zur Unterlassung der Nachahmung und Herausgabe von Schadenersatz wie auch des Gewinns, welchen der Nachahmer durch den Verkauf des Plagiats erwirtschaftet hat, auffordern.

1. Sichern Sie Beweise! Machen Sie screenshots von den Webseiten, welche die Plagiate bewerben. Sammeln Sie Unterlagen. Machen Sie Fotos und achten Sie dabei darauf, dass die Qelle, das Datum und das Plagiat auf den Beweisen erkennbar sind. Lieber etwas mehr, als zu wenig dokumentieren.
2. Handeln Sie rasch! Oft vergehen die Tage und Wochen, wenn man vom Verletzer nach einem ersten Anschreiben (Abmahnung) hingehalten wird. Eine einstweilige Verfügung sollte stets spätestens 4 Wochen nach erster Kenntnis des Verstoßes beantragt werden. Danach ist es bei den meisten Gerichten dafür zu spät und es muss auf das langwierige Klageverfahren ausgewichen werden.
3. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts und dessen Tätigwerden gegen den Verletzer können Sie von diesem ersetzt verlangen.
4. Sparen sie nicht an der falschen Stelle. Die Kosten durch das Tolerieren von Verstößen sind regelmäßig höher als die, einen Anwalt einzuschalten.

Designs und andere eingetragene Schutzrechte werden immer veröffentlicht, damit Dritte auch wissen, ob sie z.B. Ihre Rechte verletzen. Sie haben aber die Möglichkeit, die Aufschiebung der Bekanntmachung des Designs zu beantragen. Das Design wird dann erst 30 Monate nach Anmeldung veröffentlicht und bleibt bis dahin geheim.

In dieser Zeit können Sie Ihre Marketingstrategien in aller Ruhe weiterentwickeln oder letzte Fertigungsvorbereitungen treffen.

TIPP: Während der Aufschiebungsfrist besteht kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung, sondern lediglich Nachahmungsschutz.

Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. (§ 38 Abs. 1 DesignG)

Gegen den oder die Nachahmer kann man einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Weiter kann man Schadenersatz und Herausgabe des Verletzergewinns verlangen. Dies umfasst zum einen die Kosten, die man durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aufwenden musste. Zum anderen kann man auch fiktive Lizenzgebühren geltend machen, § 42 DesignG. Weiter kann man den Verletzer zur Vernichtung und Rückruf der Plagiate in Anspruch nehmen, § 43 DesignG. Wichtig ist auch der Auskunftsanspruch, der u.a. die Information über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren umfasst.

eingetragenes Design Deutschland (DPMA):
Kosten 1 Design
unser Honorar 199 EUR netto zzgl. 60 EUR Amtsgebühren
Kosten bis zu 10 Designs
unser Honorar 299 EUR netto zzgl. 60 EUR Amtsgebühren
Designschutz Europa (Gemeinschaftsgeschmacksmuster):
Kosten 1 Design
unser Honorar 279 netto zzgl. 350 EUR Amtsgebühren
Kosten jedes weitere Design (bis zu 10)
unser Honorar 49 netto zzgl. 175 EUR Amtsgebühren

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Vom Eingang der Anmeldung (Geschmacksmusteranmeldung) bis zur Eintragung des Designs dauert es ca. 3-4 Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Beim europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster dauert es ca. 2-3 Wochen bis zur Eintragung des Designs Übersendung der Urkunde. In jedem Fall wirkt der Schutz der Eintragung zurück auf den Anmeldetag.

Ja, dürfen Sie. Sie sollten aber beachten, dass Sie ein Design nicht mehr als eingetragenes Design schützen lassen können, wenn es im Zeitpunkt der Anmeldung schon mehr als 12 Monate vorher veröffentlicht wurde (Schutzvoraussetzung der Neuheit eines Designs!). Und Sie sollten beachten, dass Sie die Urheberschaft Ihres Designs stets vor Veröffentlichung nachweisbar dokumentieren sollten. Das können Sie über einen so genannten Prioritätsnachweis machen. Gerne können Sie hierzu unseren kostengünstigen Dienst prionachweis.de nutzen.

“Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.” (§ 38 DesignG)

Je origineller ein Design ist, d.h. je weniger vergleichbare Designs es im Zeitpunkt der Anmeldung gab, desto größer ist der so genannte Schutzumfang. Dann reichen kleine Änderungen von Nachahmern nicht, um den Schutz zu umgehen. Wenn es im Zeitpunkt der Anmeldung des Designs schon zig tausend Varianten gab, so ist der Schutzumfang tendenziell kleiner und manchmal auf identische Kopien beschränkt. Letztlich ist dies für jedes einzelne Design zu ermitteln. Solange der Gesamteindruck derselbe bleibt, liegt aber eine Verletung des Designs vor, gegen die der Rechteinhaber vorgehen kann.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Keinem Fall sollten Sie einfach irgendwelche Unterlassungserklärungen ab geben und Zahlungen leisten, ohne die Ansprüche des Abmahnung geprüft zu haben. Gerne können wir Ihnen hier behilflich sein (Kontakt).