Sie haben eine Abmahnung im Markenrecht erhalten – Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit sofort zur Verfügung!

Die Abmahnung im Markenrecht ist ein mächtiges Werkzeug, das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Sie kann jedoch auch schnell zum Bumerang für den Abmahner werden, wenn sie nicht gerechtfertigt war.

Daher ist es von entscheidender Bedeutung, Abmahnungen im Markenrecht ernst zu nehmen und sorgfältig zu überprüfen. Das vorschnelle Akzeptieren einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne gründliche Prüfung kann unnötige Kostenrisiken für die Zukunft schaffen. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen.

Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten?

Gerne stehen unsere Anwälte für eine Beratung zur Verfügung! Sie können uns die erhaltene Abmahnung unverbindlich zusenden, am besten per E-Mail oder Fax. Nach Erhalt werden wir Ihnen umgehend mitteilen, welche Optionen zur Reaktion auf die Abmahnung bestehen.

Was ist eine Abmahnung im Markenrecht?

Eine Abmahnung im Markenrecht ist ein rechtliches Instrument, das von Markeninhabern genutzt wird, um gegen unberechtigte Verwendungen ihrer Marke vorzugehen. Mit einer Abmahnung macht der Markeninhaber den Dritten auf die Verletzung seiner Marke aufmerksam und fordert diesen auf, die Verletzung sofort zu beenden. Gleichzeitig wird umfassende Auskunft über den Umfang der Markenverletzung gefordert, und es kann Schadenersatz verlangt werden.

Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG steht dem Markeninhaber das ausschließliche Recht zur Nutzung seiner Marke im geschäftlichen Verkehr zu. Eine Markenverletzung kann auftreten, wenn ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen ohne die Zustimmung des Markeninhabers verwendet. Es kann jedoch auch eine Markenverletzung vorliegen, wenn jemand eine Marke anmeldet, die bereits einer bestehenden Marke identisch oder ähnlich ist. Daher empfehlen wir dringend, vor der Markenanmeldung umfassende Markenrecherchen durchzuführen, um potenzielle Konflikte zu vermeiden.

Welche Konsequenzen können bei einer berechtigten Abmahnung wegen Markenverletzung auftreten?

Wenn eine Abmahnung berechtigt ist, muss der Markenverletzer die verletzende Handlung unverzüglich einstellen. Darüber hinaus muss er detaillierte Informationen über den Umfang der Verletzungshandlung bereitstellen, einschließlich Umsätzen, Gewinnen und Abnehmern wie Lieferanten gemäß § 19 MarkenG. Es können auch Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden. Eine tatsächliche Markenverletzung kann daher erhebliche Konsequenzen haben, die die Existenz eines Unternehmens gefährden können.

Wie sollte man am besten auf eine berechtigte Abmahnung reagieren?

Die angemessene Reaktion hängt von der jeweiligen Situation ab. Es ist jedoch wichtig, keine vorgefertigten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen. Stattdessen kann in Betracht gezogen werden, eine angepasste Unterlassungserklärung abzugeben, um mögliche weitere Kosten zu minimieren. Vorher sollte jedoch sicherstellen, dass die Verletzungshandlung eingestellt wurde, was insbesondere bei Online-Shops wie Amazon oder eBay nicht immer einfach ist. Die beste Vorgehensweise ist oft, Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen, um eine Frist vor der Fälligkeit von Vertragsstrafen zu vereinbaren. In einigen Fällen können auch Aufbrauchfristen ausgehandelt werden, sodass Ware, die noch falsch gekennzeichnet ist, verkauft werden kann. Unsere Anwälte sind erfahren und stehen Ihnen zur individuellen Beratung zur Verfügung, um die beste Reaktion auf Ihren speziellen Fall zu ermitteln.

Soforthilfe bei Abmahnung: kostenlose Ersteinschätzung

Fon: +49 (0) 89 6666 1089
Fax: +49 (0) 89 255 5131 297
eMail: info@breuerlehmann.de

Wann liegt keine Markenverletzung vor?

Keine Markenverletzung liegt z.B. vor bei Erschöpfung der Marke.

“Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.” § 24 Abs. 1 MarkenG

Eine Markenverletzung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das verwendete Zeichen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führt. Die Ähnlichkeit von Zeichen oder angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann oft Gegenstand kontroverser Diskussionen sein, wodurch viele Abmahnungen als unberechtigt angesehen werden können.

Weiterhin kann es vorkommen, dass die Marke, gegen die abgemahnt wird, bereits seit geraumer Zeit nicht mehr genutzt wurde und daher aufgrund von Nichtbenutzung gelöscht werden sollte, § 25 MarkenG.

Es gibt also zahlreiche Gründe, einer Abmahnung mit überzeugenden Argumenten entgegenzutreten und sie als unberechtigt zurückzuweisen. Unsere umfassende Prüfung durch uns wird Ihnen dabei helfen.

Wie reagiert man am besten auf eine unberechtigte Abmahnung?

Eine unberechtigte Abmahnung kann zurückgewiesen werden. Eine offensichtlich unberechtigte Abmahnung kann sogar dazu führen, dass die eigenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung von der gegnerischen Seite erstattet werden müssen. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war (sogenannte “negative Feststellungsklage”). Wir haben bereits in einigen Fällen erfolgreich für unsere Mandanten erwirkt, dass sie die Gewissheit hatten, dass ihr Vorgehen rechtlich einwandfrei ist und ihre Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet wurden. Dies kann ein Weg sein, um die unberechtigte Abmahnung rasch zu entschärfen.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die wesentlichen Informationen im Überblick

1. Bei einer festgestellten Markenverletzung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig, um die Möglichkeit einer Wiederholung der Verletzung auszuschließen.

2. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfordert immer sorgfältige Überlegung. Es sollte niemals ohne vorherige rechtliche Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt unterzeichnet werden, da dies erhebliche Folgekosten nach sich ziehen kann.

3. Eine grundlegende Regel lautet: Geben Sie nur das gesetzlich erforderliche Mindestmaß ab und verpflichten Sie sich nicht unnötig zu Vertragsstrafen.

4. Wenn überhaupt, sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Anlehnung an anerkannte Standards wie den “Hamburger Brauch” angepasst werden.

5. Idealerweise sollten Verhandlungen über eine Aufbrauchfrist geführt werden, um ausreichend Zeit zu haben, Werbung, Webseiten usw. anzupassen und vorhandene Lagerbestände zu verkaufen.

6. Zusätzlich sollte vereinbart werden, dass Vertragsstrafen nicht sofort fällig werden, sondern erst z.B. nach einer 14-tägigen Frist, um ausstehende Verstöße zu korrigieren oder anzupassen.

Soforthilfe bei Abmahnung:
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Was ist: "Hamburger Brauch"?

In vorformulierten Unterlassungserklärungen sind oft hohe Vertragsstrafen von 5.001 EUR oder mehr sowie weitere Verpflichtungen zur Erstattung von Anwaltskosten und Ähnlichem enthalten. Doch es ist wichtig zu wissen, dass es rechtlich nicht notwendig ist, eine feste Vertragsstrafe zu versprechen. Dennoch ist Vorsicht geboten: Wenn Sie beispielsweise den festen Betrag auf 2.000 EUR ändern, kann die Gegenseite die Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft ablehnen. Das Ergebnis wäre, dass die Erklärung als nicht abgegeben gilt, die Gegenseite rechtliche Schritte einleiten kann und am Ende könnten Ihnen sogar höhere Kosten entstehen als zuvor.

Um dieses Dilemma zu umgehen – einerseits keine zu hohe, feste Vertragsstrafe versprechen, aber andererseits auch nicht zu wenig – kann man eine Vertragsstrafe nach dem “Hamburger Brauch” versprechen.

Eine gängige Formulierung stellt die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers der Forderung. Jedoch ist die Höhe gerichtlich überprüfbar, wenn Uneinigkeit besteht. Im Gegensatz dazu gibt es bei einer festen Vertragsstrafe keine Diskussion, sobald das Versprechen abgegeben wurde. Der “Hamburger Brauch” bietet also die Möglichkeit, die Vertragsstrafe im Streitfall überprüfen zu lassen. Gläubiger der Forderung wählen im Rahmen des “Hamburger Brauchs” in der Regel auch keine Strafen von 5.000 EUR oder mehr, sondern bleiben deutlich darunter. Daher ist die Verwendung des “Hamburger Brauchs” oft eine empfehlenswerte Option, wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Die Gegenseite muss dieses Versprechen für die Vertragsstrafe akzeptieren, da es den rechtlichen Anforderungen genügt.

Vorsicht: auch beim Hamburger Brauch wird sich die Vertragsstrafe mit jedem weiteren Verstoß erhöhen!

"Hamburger Brauch" - Musterformulierung

Eine Musterformulierung für den “Hamburger Brauch” kann wie folgt aussehen:

“Hiermit verpflichte ich mich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, es zukünftig zu unterlassen,

[hier muss die konkrete Verletzungshandlung benannt werden*].

Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichte ich mich zur Zahlung einer vom Gläubiger festzulegenden, im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfenden, angemessenen Vertragsstrafe.”

Bei der Angabe der Verletzungshandlung sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht über das hinausgeht, was rechtlich gefordert werden kann. Jeder Verstoß gegen diese spezifisch benannten Handlungen kann zu einer Vertragsstrafe führen. Daher ist es entscheidend, die Formulierung sorgfältig zu überdenken und vor der verbindlichen Unterzeichnung am besten von einem erfahrenen Anwalt, wie einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, prüfen zu lassen.

Wenn Sie unsicher sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung: 089 6666 10 89.