“Ein Puff namens Mon Cherie*”
So oder so ähnlich titeln derzeit einige Schlagzeilen, die sich mit dem Rechtsstreit des Pralinenherstellers Ferrero und dem Münchner Bordell “Mon Cherie” befassen. Das “Mon Cherie” hatte zum Jahresanfang in München mit Werbeplakaten für sein Etablissement u.a. mit dem Spruch “Sie lieben Obst? Hier findet Man(n) die heißesten Früchtchen der Stadt!”. Die “W&V” hatte unter anderem darüber berichtet (Artikel). Die Nutzung des Namens “Mon Cherie”, die rot-rosa Aufmachung des Werbeplakats und der o.g. Spruch haben dem Pralienhersteller nicht gefallen, so dass er ohne Umschweife eine einstweilige Verfügung gegen die Werbung veranlasste und auch bekam. Das “Mon Cherie” legte dagegen Widerspruch ein. Den Fall kann man nämlich auch ganz anders entscheiden.
Grundlage für den Erlass der Verfügung war § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
“Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr […]
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.”
Markenverunglimpfung in der Rechtsprechung
Dazu gibt es Rechtsprechung. Die Marken Mars und Nivea waren einmal “Opfer” von Scherzartikelherstellen, die Kondomverpackungen mit der Aufschrift “Mars macht mobil, bei Arbeit, Sex und Spiel” bzw. Es tut Nivea als beim ersten Mal” versehen haben. Weiterlesen